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Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.- Luth. Kirchengemeinde Bornhöved

In der Ergänzung zu den §§ 5, Absatz 2 und 33 der Friedhofssatzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bornhöved vom 29.08.1991 hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bornhöved in seiner Sitzung am 28.10.1999 aufgrund Artikel 15, Absatz 1, Buchstaben f und m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, die nachfolgende Gebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde in Bornhöved
(Friedhofsgebührensatzung) beschlossen und erlassen.

I. Allgemeine Bestimmungen

§1
Geltungsbereich
Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für den in dem Eigentum und in der Verwaltung der Kirchengemeinde Bornhöved stehenden Friedhof in seiner jeweiligen Größe in Bornhöved

§2
Gebühren und Entgelte

(1)    Für die Benutzung des Friedhofs, seiner Einrichtungen und für die Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Friedhofsgebührensatzung festgesetzt und erhoben.

Die Gebührensatzung basiert auf der Kalkulation vom 18.08.1998.

(2)    Arbeiten, die über die Leistungen der Friedhofsverwaltung gemäß der Friedhofs- und der Grabmal- und Bepflanzungssatzung hinausgehen, werden nach dem tatsächlichen Aufwand und nach den ortsüblichen Preisen und Löhnen in Rechnung gestellt
(Entgelte).

§3
Kostenschuldner

(1)    Zur Zahlung der Gebühren oder der Entgelte ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden oder für den zusätzliche Leistungen von der Friedhofsverwaltung erbracht worden sind.
(2)    Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 4
Entstehung der Kostenschuld

Die Kostenschuld entsteht

(1)    im Falle des § 4 Abs. 8 Friedhofssatzung mit der Anordnung,
(2)    in allen anderen Fällen mit der Anmeldung, dem Antrag, dem Auftrag oder dem Nichtabräumen von Gräbern (§21 und § 23 Friedhofssatzung).

§ 5
Fälligkeit der Gebühren und Entgelte

(1)    Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb von 4 Wochen fällig.
(2)    Entgelte sind porto - und spesenfrei und ohne sonstige Abzüge innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Abzüge werden nur anerkannt, wenn sie vorher vom Kirchenvorstand schriftlich bestätigt worden sind.
(3)    Der Kirchenvorstand kann die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren oder Entgelte nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(4)    Rückständige Gebühren werden kostenpflichtig im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Rückständige Forderungen aus erbrachten zusätzlichen Leistungen (Entgelte) werden vor ordentlichen Gerichten im Mahnverfahren geltend gemacht.

§ 6
(entfällt)



II. Gebührentarif

§ 7
Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren

Die Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) für die Dauer der Ruhezeiten gemäß § 16 Friedhofssatzung betragen:


(1)    Reihengrabstätte
a)    für Särge bis     1,20 m    €    516,--
b)    für Särge über    1,20 m    €    805,--
c)    für Särge in Rasenlage einschließlich
Rasenpflege für die Nutzungszeit    €    1.500,--
d)    für Urnen        €    863,--

(2)    Wahlgrabstätte
je Grabbreite        €    1.121,--

(3)    Wahlgrabstätte in besonderer Lage
je Grabbreite        €    1.230,--

(4)    Urnengrabstätte
in einer Gemeinschaftsgrabstätte
je Grabstätte einschließlich der Rasenpflege
für die Nutzungszeit        €    1.315,--

(5)    Wahlgrabstätte für Särge in Rasenlage
einschließlich Rasenpflege
für die Nutzungszeit        €    1.880,--

(6)    Zusätzliche Beisetzung einer Urne oder
eines Kleinstkindsarges in eine
Wahlgrabstätte        €    315,--

(7)    Überlassung von Nebenland für die Dauer
der Nutzungszeit je qm/Jahr    €    10,--

(8)     Wiedererwerb und Verlängerung von
Nutzungsrechten je Jahr    1/30 der Gebühr von Nr. 2,3+5
    1/20 der Gebühr von Nr. 4
 
§ 8
Bestattungsgebühren

Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft

(1)    für eine Erdbestattung
a)    in einer Reihengrabstätte
- für Särge bis    1,20 m    €    150,--
- für Särge über     1,20 m    €    315,--
- Zuschlag bei Grabstätte in Rasenlage    €    65,--

b)    bei Wahlgrabstätten
- für Särge bis    1,20 m    €    150,--
- für Särge über     1,20 m    €    380,--
- Zuschlag bei Grabstätte in Rasenlage    €    65,--

(2)    für eine Urnenbeisetzung    €    130,--


(3)     Zuschläge
a)    für das Ausschmücken der Gruft
- Erdbestattung -        €    52,--
- Urnenbeisetzung        €    15,--
b)    bei Verwendung von Überurnen aus unvergänglichem Material    €    150,--

(4)    Erstes Herrichten der Grabstätte,
a)    Sargbestattung
Abräumen der Kränze und des überflüssigen Bodens sowie
Aufbringen von Komposterde je Grabbreite auch je
unbelegter Grabbreite bei Neuerwerb    €    145,--
b)    Urnenbeisetzung in Rasen / Wahlgrab    €    26,--


§ 9
Verwaltungsgebühren

(1)    Für die Ausstellung einer Graburkunde und das Überlassen
der Friedhofssatzung je Grabbreite    €    26,--

(2)    Für das Umschreiben einer Graburkunde auf den Namen
anderer Berechtigter oder Zweitschrift    €    26,--

(3)    Für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals,
einer Grabbank, pp.        €    52,--
- bei Ablehnung werden 50 % der Gebühren erhoben

(4)    Zulassungsgenehmigung für Gewerbebetriebe
(vgl. § 9 Abs. 2 Friedhofssatzung)    €    210,--


§ 10
Sonstige Gebühren

(1)    Die Benutzung der Friedhofskapelle ist für Gemeindeglieder oder
Gleichgestellte einschließlich der kirchlichen Amtshandlungen    kostenfrei

(2)    Benutzung der Trauerhalle
a)    für Nichtglieder oder Ausgetretene, sofern die Bestattung
in Bornhöved stattfindet    €    180,--

b)    sofern die Bestattung auswärts erfolgt    €    315,--

c)    Zuschlag für die Benutzung des Musikinstrumentes    €    52,--

(3)    Pauschale Gebühren für die Nutzung der Friedhofseinrichtungen
einschließlich einer Leichenkammer / eines Kühlraumes,
pro Nutzungsnacht        €    27,--

(4)    Annahme eines Verstorbenen außerhalb der Dienstzeit nach der
jeweils geltenden Arbeitszeitregelung    €    40,--

(5)    Zuschlag für Beisetzungen oder Trauerfeiern, die
a)    montags bis freitags ab 15:00 Uhr beginnen    €    80,--
b)    am Sonnabend stattfinden    €    150,--
c)    an einem Feiertag stattfinden    €    315,--

(6)    Abräumen einer Grabstätte nach Erlöschen der
Nutzungsrechte (vgl. § 23 Abs. 2 Friedhofssatzung)        nach Aufwand
mindestens        €    145,--

§ 11
Ausgrabungen und Umbettungen

(1)    Ausgrabung eines Sarges (Exhumierung)
einschl. Wiederherrichten der Grabstätte    €    1.580,--

(2)    Umbettung eines Sarges
einschl. Überführung bis vor die neue Grabstätte auf dem
Friedhof in Bornhöved jedoch ausschließlich Ersatzsarggestellung    €    1.260,--

(3)    Umbettung einer Urne auf dem Friedhof in Bornhöved    €    220,--

(4)    Ausgrabung zur Umbettung auf einen anderen Friedhof
a)    eines Sarges, ausschließlich Ersatzsarggestellung    €    1.260,--
b)    einer Urne        €    220,--

(5)    Zuschlag zu den Gebühren bei einem Sarggrab nach
10-jähriger Ruhezeit            30 %


§ 12
Friedhofsunterhaltungsgebühr
(Nur gültig für alle vor dem 31.12.1999 verliehenen Nutzungsrechte an Grabstätten.)

(1)    Für die Pflege, Wartung und Unterhaltung des Friedhofs unter besonderer
Berücksichtigung des Umwelt- und Naturschutzes wird eine pauschale Gebühr
(Friedhofunterhaltungsgebühr) erhoben.
Sie beträgt pro Jahr und je Grabbreite    €    26,--

(2)    Die Gebühr wird für die Dauer von 10 Jahren im Voraus erhoben. Bei Reihengräbern, Grabstätten in Rasenlage und bei Urnengrabstätten für die Dauer der Ruhezeit.

(3)    Bei Familiengrabstätten ab drei Grabbreiten kann auf Antrag die Gebühr auch jeweils für den Zeitraum von fünf Jahren zum 01.01. des entsprechenden Jahres entrichtet werden.


III. Entgelte

§ 13
Zusätzliche Leistungen

Für die Arbeiten und besondere zusätzliche Leistungen der Friedhofsverwaltung
(s. § 2 Abs. 2), die nicht im Gebührentarif vorgesehen sind, setzt der Kirchenvorstand die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand und den jeweiligen ortsüblichen geltenden Preisen und Löhnen fest und stellt diese dem Auftraggeber in Rechnung.


IV. Schlußvorschriften

§ 14
Übergangsregelung für alte Rechte

(1)    Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte und Gebührenpflichten werden dieser Satzung unterworfen.
(2)    Soweit die Friedhofsunterhaltungsgebühr (§ 12 ) bereits im Voraus erhoben und entrichtet worden ist, wird die neue Gebühr erst nach Ablauf der Frist neu festgesetzt.


§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der EV.- Luth. Kirchengemeinde Bornhöved vom 28.10.1999 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.


Bornhöved, den 12.07.2001


Für den Kirchenvorstand


Kurt Anders
1. Vorsitzender


L.S.



Pastor Uwe Haberland    Pastor Rainer Gutbier
Vorsitzender des    Vorsitzender des
Verwaltungsausschusses    Friedhofsausschusses



Vorstehende Friedhofsgebührensatzung der Ev-Luth. Kirchengemeinde Bornhöved wurde vom Kirchenkreisvorstand am 12.09.2011, TOP 14 kirchenaufsichtlich genehmigt.

Preetz, 23.09.2001

Für den Kirchenkreisvorstand



L.S.


Wolfgang Feindt
Verwaltungsleiter

Die geänderte Satzung tritt am 01.03.2012 in Kraft.

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bornhöved
- Der Kirchenvorstand –



L.S.



    Ulrike Egener    Jochen Hildebrandt
    Vorsitzende    Mitglied


Kirchenaufsichtlich genehmigt am 29.11.2011.



Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg
- Der Kirchenkreisvorstand –



L.S.



Bernd Sulimma
Verwaltungsleiter