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In der Ergänzung zu den §§ 5, Absatz 2 und 33 der Friedhofssatzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bornhöved vom 29.08.1991 hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bornhöved in seiner Sitzung am 28.10.1999 aufgrund Artikel 15, Absatz 1, Buchstaben f und m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, die nachfolgende Gebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde in Bornhöved (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen und erlassen.
I. Allgemeine Bestimmungen
§1 Geltungsbereich Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für den in dem Eigentum und in der Verwaltung der Kirchengemeinde Bornhöved stehenden Friedhof in seiner jeweiligen Größe in Bornhöved
§2 Gebühren und Entgelte
(1) Für die Benutzung des Friedhofs, seiner Einrichtungen und für die Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Friedhofsgebührensatzung festgesetzt und erhoben.
Die Gebührensatzung basiert auf der Kalkulation vom 18.08.1998.
(2) Arbeiten, die über die Leistungen der Friedhofsverwaltung gemäß der Friedhofs- und der Grabmal- und Bepflanzungssatzung hinausgehen, werden nach dem tatsächlichen Aufwand und nach den ortsüblichen Preisen und Löhnen in Rechnung gestellt (Entgelte).
§3 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren oder der Entgelte ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden oder für den zusätzliche Leistungen von der Friedhofsverwaltung erbracht worden sind. (2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehung der Kostenschuld
Die Kostenschuld entsteht
(1) im Falle des § 4 Abs. 8 Friedhofssatzung mit der Anordnung, (2) in allen anderen Fällen mit der Anmeldung, dem Antrag, dem Auftrag oder dem Nichtabräumen von Gräbern (§21 und § 23 Friedhofssatzung).
§ 5 Fälligkeit der Gebühren und Entgelte
(1) Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb von 4 Wochen fällig. (2) Entgelte sind porto - und spesenfrei und ohne sonstige Abzüge innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Abzüge werden nur anerkannt, wenn sie vorher vom Kirchenvorstand schriftlich bestätigt worden sind. (3) Der Kirchenvorstand kann die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren oder Entgelte nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. (4) Rückständige Gebühren werden kostenpflichtig im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Rückständige Forderungen aus erbrachten zusätzlichen Leistungen (Entgelte) werden vor ordentlichen Gerichten im Mahnverfahren geltend gemacht.
§ 6 (entfällt)
II. Gebührentarif
§ 7 Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren
Die Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) für die Dauer der Ruhezeiten gemäß § 16 Friedhofssatzung betragen:
(1) Reihengrabstätte a) für Särge bis 1,20 m € 516,-- b) für Särge über 1,20 m € 805,-- c) für Särge in Rasenlage einschließlich Rasenpflege für die Nutzungszeit € 1.500,-- d) für Urnen € 863,--
(2) Wahlgrabstätte je Grabbreite € 1.121,--
(3) Wahlgrabstätte in besonderer Lage je Grabbreite € 1.230,--
(4) Urnengrabstätte in einer Gemeinschaftsgrabstätte je Grabstätte einschließlich der Rasenpflege für die Nutzungszeit € 1.315,--
(5) Wahlgrabstätte für Särge in Rasenlage einschließlich Rasenpflege für die Nutzungszeit € 1.880,--
(6) Zusätzliche Beisetzung einer Urne oder eines Kleinstkindsarges in eine Wahlgrabstätte € 315,--
(7) Überlassung von Nebenland für die Dauer der Nutzungszeit je qm/Jahr € 10,--
(8) Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten je Jahr 1/30 der Gebühr von Nr. 2,3+5 1/20 der Gebühr von Nr. 4 § 8 Bestattungsgebühren
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft
(1) für eine Erdbestattung a) in einer Reihengrabstätte - für Särge bis 1,20 m € 150,-- - für Särge über 1,20 m € 315,-- - Zuschlag bei Grabstätte in Rasenlage € 65,--
b) bei Wahlgrabstätten - für Särge bis 1,20 m € 150,-- - für Särge über 1,20 m € 380,-- - Zuschlag bei Grabstätte in Rasenlage € 65,--
(2) für eine Urnenbeisetzung € 130,--
(3) Zuschläge a) für das Ausschmücken der Gruft - Erdbestattung - € 52,-- - Urnenbeisetzung € 15,-- b) bei Verwendung von Überurnen aus unvergänglichem Material € 150,--
(4) Erstes Herrichten der Grabstätte, a) Sargbestattung Abräumen der Kränze und des überflüssigen Bodens sowie Aufbringen von Komposterde je Grabbreite auch je unbelegter Grabbreite bei Neuerwerb € 145,-- b) Urnenbeisetzung in Rasen / Wahlgrab € 26,--
§ 9 Verwaltungsgebühren
(1) Für die Ausstellung einer Graburkunde und das Überlassen der Friedhofssatzung je Grabbreite € 26,--
(2) Für das Umschreiben einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter oder Zweitschrift € 26,--
(3) Für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals, einer Grabbank, pp. € 52,-- - bei Ablehnung werden 50 % der Gebühren erhoben
(4) Zulassungsgenehmigung für Gewerbebetriebe (vgl. § 9 Abs. 2 Friedhofssatzung) € 210,--
§ 10 Sonstige Gebühren
(1) Die Benutzung der Friedhofskapelle ist für Gemeindeglieder oder Gleichgestellte einschließlich der kirchlichen Amtshandlungen kostenfrei
(2) Benutzung der Trauerhalle a) für Nichtglieder oder Ausgetretene, sofern die Bestattung in Bornhöved stattfindet € 180,--
b) sofern die Bestattung auswärts erfolgt € 315,--
c) Zuschlag für die Benutzung des Musikinstrumentes € 52,--
(3) Pauschale Gebühren für die Nutzung der Friedhofseinrichtungen einschließlich einer Leichenkammer / eines Kühlraumes, pro Nutzungsnacht € 27,--
(4) Annahme eines Verstorbenen außerhalb der Dienstzeit nach der jeweils geltenden Arbeitszeitregelung € 40,--
(5) Zuschlag für Beisetzungen oder Trauerfeiern, die a) montags bis freitags ab 15:00 Uhr beginnen € 80,-- b) am Sonnabend stattfinden € 150,-- c) an einem Feiertag stattfinden € 315,--
(6) Abräumen einer Grabstätte nach Erlöschen der Nutzungsrechte (vgl. § 23 Abs. 2 Friedhofssatzung) nach Aufwand mindestens € 145,--
§ 11 Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Ausgrabung eines Sarges (Exhumierung) einschl. Wiederherrichten der Grabstätte € 1.580,--
(2) Umbettung eines Sarges einschl. Überführung bis vor die neue Grabstätte auf dem Friedhof in Bornhöved jedoch ausschließlich Ersatzsarggestellung € 1.260,--
(3) Umbettung einer Urne auf dem Friedhof in Bornhöved € 220,--
(4) Ausgrabung zur Umbettung auf einen anderen Friedhof a) eines Sarges, ausschließlich Ersatzsarggestellung € 1.260,-- b) einer Urne € 220,--
(5) Zuschlag zu den Gebühren bei einem Sarggrab nach 10-jähriger Ruhezeit 30 %
§ 12 Friedhofsunterhaltungsgebühr (Nur gültig für alle vor dem 31.12.1999 verliehenen Nutzungsrechte an Grabstätten.)
(1) Für die Pflege, Wartung und Unterhaltung des Friedhofs unter besonderer Berücksichtigung des Umwelt- und Naturschutzes wird eine pauschale Gebühr (Friedhofunterhaltungsgebühr) erhoben. Sie beträgt pro Jahr und je Grabbreite € 26,--
(2) Die Gebühr wird für die Dauer von 10 Jahren im Voraus erhoben. Bei Reihengräbern, Grabstätten in Rasenlage und bei Urnengrabstätten für die Dauer der Ruhezeit.
(3) Bei Familiengrabstätten ab drei Grabbreiten kann auf Antrag die Gebühr auch jeweils für den Zeitraum von fünf Jahren zum 01.01. des entsprechenden Jahres entrichtet werden.
III. Entgelte
§ 13 Zusätzliche Leistungen
Für die Arbeiten und besondere zusätzliche Leistungen der Friedhofsverwaltung (s. § 2 Abs. 2), die nicht im Gebührentarif vorgesehen sind, setzt der Kirchenvorstand die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand und den jeweiligen ortsüblichen geltenden Preisen und Löhnen fest und stellt diese dem Auftraggeber in Rechnung.
IV. Schlußvorschriften
§ 14 Übergangsregelung für alte Rechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte und Gebührenpflichten werden dieser Satzung unterworfen. (2) Soweit die Friedhofsunterhaltungsgebühr (§ 12 ) bereits im Voraus erhoben und entrichtet worden ist, wird die neue Gebühr erst nach Ablauf der Frist neu festgesetzt.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der EV.- Luth. Kirchengemeinde Bornhöved vom 28.10.1999 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
Bornhöved, den 12.07.2001
Für den Kirchenvorstand
Kurt Anders 1. Vorsitzender
L.S.
Pastor Uwe Haberland Pastor Rainer Gutbier Vorsitzender des Vorsitzender des Verwaltungsausschusses Friedhofsausschusses
Vorstehende Friedhofsgebührensatzung der Ev-Luth. Kirchengemeinde Bornhöved wurde vom Kirchenkreisvorstand am 12.09.2011, TOP 14 kirchenaufsichtlich genehmigt.
Preetz, 23.09.2001
Für den Kirchenkreisvorstand
L.S.
Wolfgang Feindt Verwaltungsleiter Die geänderte Satzung tritt am 01.03.2012 in Kraft.
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bornhöved - Der Kirchenvorstand –
L.S.
Ulrike Egener Jochen Hildebrandt Vorsitzende Mitglied
Kirchenaufsichtlich genehmigt am 29.11.2011.
Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg - Der Kirchenkreisvorstand –
L.S.
Bernd Sulimma Verwaltungsleiter
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