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Muttertagskonzert
Eingestellt am: 08.05.2012

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27.05.12 10:00 Uhr: Festgottesdienst am Pfingstsonntag

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VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 39 Benutzung der Leichenräume

(1) Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung einer von ihm beauftragten Person betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen amtsärztlichen Zustimmung.

§ 40 Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche

Empfinden nicht verletzen.

(2) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(3) Für die kirchliche Trauerfeier verstorbener Glieder der evangelischen Kirche und verstorbener Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein oder Hamburg angehören, steht die Kirche, Friedhofskapelle und Trauerhalle zur Verfügung.

(3a) Für nicht kirchliche Trauerfeiern steht die Trauerhalle zur Verfügung oder sie ist am Grabe abzuhalten. Die Benutzung der Trauerhalle ist kostenpflichtig.

(4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche eine Aufstellung des Sarges nicht zulässt.